Schönborn verliert Prozess gegen unsere Gemeinschaft
Forderung von rund 200.000 Euro ist jetzt vom Tisch
Das Oberlandesgericht Köln hat am vergangenen Donnerstag in der Klage des Betonsanierungs-Unternehmens Schönborn gegen unsere Gemeinschaft ein eindeutiges Urteil gesprochen: Die Klage wird abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen. Damit ist eine Zahlung von fast 200.000 Euro (zuzüglich Zinsen und Kosten von ca. 40.000 Euro) vom Tisch, auf die Schönborn aufgrund eines mit der Vorverwalterin Lobenthal geschlossenen Vertrags bestanden hatte. Die Kosten des Rechtsstreits muss Schönborn übernehmen.
Die Richter stellten dabei ganz unmissverständlich klar: Lobenthal hatte keinerlei Befugnis, Schönborn mit der Durchführung der Betonsanierung zu beauftragen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass einige der damaligen Beiratsmitglieder in Kontakt mit Schönborn standen und das Zustandekommen des Vertrags aktiv unterstützt hatten: Für eine Beauftragung hätte Lobenthal ganz eindeutig einen Beschluss der Eigentümerversammlung einholen müssen.
Das Landgericht Köln hatte im September letzten Jahres in erster Instanz noch anders geurteilt: unsere Gemeinschaft müsse es hinnehmen, wenn Lobenthal als Verwalterin auch unkontrolliert weitreichende Verträge abschließt – der Vertrag sei nach dem Grundsatz einer „Anscheinsvollmacht“ zustande gekommen und somit gültig.
Ein finanziell verheerendes Urteil für unsere Gemeinschaft – die daraufhin beschloss, mit Hilfe unseres Beiratsmitglieds, der Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber, Berufung einzulegen. Dem Beschluss gingen einige Diskussionen voraus: Sollte die Gemeinschaft wirklich das Risiko einer Berufung eingehen? Denn immerhin hatte das Landgericht doch die Vertragskündigung unserer Gemeinschaft anerkannt und eine der von Schönborn gestellten Rechnungen zurückgewiesen. Schließlich entschloss sich unsere Gemeinschaft, doch Berufung einzulegen und Frau Dr. Leineweber ging ans Werk.
Doch auch Schönborn ging in Berufung, um doch noch in den vollen Genuss der üppigen, mit Lobenthal und dem damaligen Beirat ausgemachten Honorarsumme zu gelangen. Dabei beanspruchte Schönborn ausdrücklich Honorare auch für nicht erbrachte Leistungen.
Der Schönborn-Krimi ist noch nicht zu Ende!
Jetzt liegt das Urteil vor – und Dr. Anke Leineweber freut sich, dass das Gericht nicht nur ihrer juristischen Argumentation gefolgt ist, sondern diese streckenweise auch wörtlich in die Urteilsbegründung übernommen hat: „Das Urteil des Oberlandesgericht ist von erfrischender Klarheit und Eindeutigkeit. Dies werte ich persönlich als gute Basis, nun auch die von Lobenthal an Schönborn gezahlten 108.000 Euro in Angriff zu nehmen.“
Im Herbst 2010 hatte Lobenthal nicht nur den Vertrag mit Schönborn geschlossen, sondern anschließend auch die Kasse der Gemeinschaft geleert, um eiligst 108.000 Euro an Schönborn zu überweisen. Dabei hatte Lobenthal von der Gemeinschaft lediglich die Vollmacht, ein Sanierungskonzept zu beauftragen, nicht jedoch deren Durchführung. Und auch die Höhe der überwiesenen Honorare wird von Frau Dr. Leinweber – einer bundesweit bekannten Autorität im Bau- und Architektenrecht – stark angeweifelt: „Die von Schönborn erbrachten Leistungen werden in der Praxis nicht nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, der HOAI, berechnet. Statt der von Lobenthal widerrechtlich bezahlten 108.000 Euro sind die Leistungen höchstens 16.000 – bis 18.000 Euro wert. Hier wurde Geld verpulvert, das wir für die anstehenden Sanierungsaufgaben dringend brauchen.“
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